1. Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen des AKDV

1.1. Dieser Agentur und Künstler- / Dienstleistervertrag (nachfolgend «AKDV») von Tim Kramer (Einzelunternehmer) / Die Eventfaktur (nachfolgend «Agentur») mit dem Geschäftssitz Prinzenstraße 8, 41065 Mönchengladbach, Deutschland gilt für die Zusammenarbeit mit Künstlern oder Dienstleister (nachfolgend «Künstler / Dienstleister») hinsichtlich der auf der Website www.die-eventfaktur.de (nachfolgend «Webseite») dargestellten Leistungen und deren Erfüllung durch Engagement-Verträgen.

1.2. Zweck des «AKDV» ist es, dem «Künstler / Dienstleister» eine Präsentationsmöglichkeit auf der Webseite zur Verfügung zu stellen, sowie die Zusammenarbeit bei der Erfüllung von daraus resultierenden Engagement-Verträgen hinsichtlich Rechte und Pflichte zu definieren. Der «Künstler / Dienstleister» beauftragt die Agentur mit der Vermittlung von Engagements im Bereich von Bühne, Events, Veranstaltungen und weiteren bezahlten Auftritten.

1.3. Die Leistung der «Agentur», die Präsentation des «Künstler / Dienstleister» auf der «Webseite» anzubieten, ist kostenfrei.

1.4. Durch diesen «AKDV» wird keine exklusive Zusammenarbeit vereinbart.

1.5. Die Verträge richten sich ausschließlich an «Künstler / Dienstleister», die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, das heißt natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln. Der «Künstler / Dienstleister» bestätigt mit der Abgabe seiner Einverständniserklärung zu diesen Agentur – Künstler- / Dienstleistervertrag, dass er beim Abschluss eines Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Verträge richten sich ausschließlich an «Künstler / Dienstleister», die voll geschäftsfähig sind oder mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretungsberechtigten handeln. Für alle sonstigen Besucher der «Webseite», die nicht die vertraglichen Leistungen der «Agentur» für «Künstler / Dienstleister» in Anspruch nehmen (z.B. Auftraggeber der Agentur, Besucher der Website etc.), gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen in den jeweiligen Angebote und Verträge der «Agentur».

2. Registrierung auf der «Website» und Wahrnehmung der Agenturleistungen

2.1. Die auf der Webseite der «Agentur» enthaltenen Leistungen stellen keine verbindlichen Angebote seitens der «Agentur» dar, sondern dienen zur Abgabe eines Angebots durch den «Künstler / Dienstleister».

2.2. Der «Künstler / Dienstleister» muss sich auf der «Webseite» (https://die-eventfaktur.de/registrieren/) registrieren, um die Leistungen der «Agentur» in Anspruch nehmen zu können. Mit der Registrierung schließt er den kostenlosen Vertrag «AKDV» ab, der rechtlich wie folgt zustande kommt: Durch Klicken des Buttons «Registrieren» gibt der «Künstler / Dienstleister» ein rechtlich verbindliches Angebot gerichtet auf Abschluss des Vertrags «AKDV» ab. Der «Künstler / Dienstleister» erhält von der «Agentur» eine Bestätigung per E-Mail über den Zugang des Angebots. Der Betreiber kann das Angebot des «Künstlers / Dienstleisters» mit einer gesonderten E-Mail annehmen.

2.3. Mit diesem Benutzerkonto bekommt er Zugang zu einem internen persönlichen Bereich auf der «Webseite», sog. persönlicher «Künstler- und Dienstleisterbereich». Als Inhaber eines Benutzerkontos kann der«Künstler / Dienstleister» eine auf der «Webseite» öffentlich sichtbare Profil-Seite erstellen. Auf dieser kann sich der «Künstler / Dienstleister» mit seinen Leistungen präsentieren. Der «Künstler / Dienstleister» kann den Inhalt seiner Profil-Seite während der Vertragslaufzeit jederzeit online ändern. Zweck der Präsentation ist es, dass Besucher der Webseite über die Webseite Anfragen an die Agentur und den «Künstler / Dienstleister» für eine eventuelle Beauftragung des «Künstler / Dienstleister» versenden.

2.4. Der «Künstler / Dienstleister» kann sich insbesondere durch folgende Inhalte auf der «Webseite» präsentieren: Angabe des Namens, unter welchem der Künstler bzw. Dienstleister auftritt; Beschreibungen der Art und Weise der Darbietungen; Fotos; die Leistungen des «Künstlers / Dienstleisters» zeigen und Socialmedia Kanäle. Ebenfalls bieten wir mit dieser Präsentation, dass Auftraggeber Presseinformationen, Technical Rider etc. einsehen und herunterladen können. Rechtliche Voraussetzung dafür ist, dass dem «Künstler / Dienstleister» die Recht vorliegen vorab beschriebenes Mediamaterial zur Verfügung zu stehen. Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen oder weiteren Ansprüchen aus Rechtsverstößen werden an den «Künstler / Dienstleister» gerichtet. Ansprüche gegen die «Agentur» werden von «Künstler / Dienstleister» mit Zustimmung dieser Vertragsbedingungen ausgeschlossen. 

2.5. Die «Agentur» darf Promotion mit auf der «Webseite» zur Verfügung  gestelltes Mediamaterial vornehmen. Der «Künstler / Dienstleister», die «Agentur» sowie Veranstaltungen dürfen beworben werden. 

2.6. Dem «Künstler / Dienstleister» ist es in seiner Präsentation nicht gestattet Hinweise derart zu geben, wie ein Besucher der «Webseite» außerhalb dieser, Kontakt mit dem «Künstler / Dienstleister» aufnehmen kann. Ziel ist es, dass die «Agentur» nicht übergangen wird, wenn die erste Kontaktaufnahme über diese erfolgt. 

2.7. Das öffentliche Profil des «Künstler / Dienstleister» kann über eine Suchfunktion auf der «Webseite» gefunden werden. Die Platzierung der öffentlichen Profil-Seite des «Künstler / Dienstleister» in den Ergebnislisten der Suchanfragen orientiert sich unter anderem an den gesuchten Begriffen.

2.8. Die «Agentur» kann die Leistungen des kostenlosen Vertrages «AKDV» im Rahmen von Promotion-Aktionen für den «Künstler / Dienstleister» erweitern.

3. Rechte und Pflichten der «Agentur» bei Engagement-Verträgen

3.1. Die Agentur hat das Recht, den «Künstler / Dienstleister» in dem vertragsgegenständlichen Bereich zu vertreten und rechtsverbindliche Verträge zu schließen, die nach vorheriger Abstimmung mit dem «Künstler / Dienstleister» zu seiner Leistungserfüllung verpflichten. Somit hat die Agentur Verhandlungs-, Abschluss- und Inkassovollmacht für die Leistungen des «Künstlers / Dienstleisters» und darf für ihn insbesondere Engagement-Verträge abschließen und die vereinbarte Gage für ihn vereinnahmen. Vereinnahmte Gagen von «Künstlern / Dienstleistern» werden unter Abzug einer Provision an den «Künstler / Dienstleister» ausgezahlt (nach Eingang einer Rechnung des «Künstler / Dienstleister»), wenn die Gage des Endkunden durch die Agentur vereinnahmt wurde. 

3.2. Wird lediglich eine Vermittlung von Auftraggeber an den «Künstler / Dienstleister» vorgenommen, ohne dass die Leistungserfüllung im Namen der Agentur ausgeführt wird, so entsteht seitens der «Agentur» ein Anspruch auf eine Provision vom «Künstler / Dienstleister». 

3.3. Die «Agentur» ist verpflichtet, die beruflichen und kommerziellen Interessen des «Künstlers / Dienstleisters » wahrzunehmen. Beim Abschluss von Verträgen für den «Künstler / Dienstleister» wird die «Agentur» auch auf persönlichen Belange des «Künstlers / Dienstleisters» Rücksicht nehmen. Die Vertragsparteien werden Projektabhängig die zeit- und örtliche Verfügbarkeit des «Künstlers / Dienstleisters» abstimmen und festlegen. 

3.4. Der genaue Veranstaltungsablauf (Beginn, Ende, Zeitpunkt des Auftritts, Proben) wird durch die Agentur bestimmt und wird dem «Künstler / Dienstleister» mit dem Engagement-Vertrag oder einem gesonderten Briefing schriftlich oder mündlich vorab und/oder am Veranstaltungstag mitgeteilt und ist Bestandteil des Vertrages.

3.5. Abgaben für die Künstlersozialkasse werden durch die «Agentur» abgeführt.

3.6. Im Übrigen ist die «Agentur» jederzeit zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Der «Künstler / Dienstleister» ist in diesem Fall berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 

3.7. Der «Künstler / Dienstleister» überträgt der «Agentur» hiermit das Recht, die von dem «Künstler / Dienstleister» nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen mit Verfahren jeder Art auf Datenträgern jeder Art zum Zwecke der Agentur-Werbung analog oder digital aufzuzeichnen. Insbesondere ist die Agentur berechtigt, das Bildnis, biographisches Material, sowie die künstlerischen Darbietungen des «Künstlers / Dienstleisters» bei der Veranstaltung und/oder den Proben auf analoge und/oder digitale Ton- bzw. Bildtonträger jeder Art unabhängig von unter welcher Anwendung oder unter welchem technischen Verfahren aufzunehmen.

4. Rechte und Pflichten des «Künstlers / Dienstleisters» bei Engagement-Verträgen

4.1. Der «Künstler / Dienstleister» verpflichtet sich zur sorgfältigen Erfüllung des Engagement-Vertrages, welchen die Agentur in seinem Namen abgeschlossen hat. 

4.2. Der «Künstler / Dienstleister» verpflichtet sich nötige und gültige Versicherungen und Zulassungen für die Ausführung seiner Tätigkeit abgeschlossen zu haben, die im Schadenfall in Regress gezogen werden kann. Die «Agentur» wird für Ansprüche gegen den «Künstler / Dienstleister» vom «Künstler / Dienstleister» freigesprochen. Der «Künstler / Dienstleister» haftet für alle Risiken und Schäden, die aus seiner Sphäre stammen und die Eigenschädigung seiner Person selbst. Hierzu sollte «Künstler / Dienstleister» eine Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung besitzen. Die «Agentur» übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem «Künstler / Dienstleister» oder seiner Crew im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages entstehen. Dies gilt unter der Ausnahme, dass der «Künstler / Dienstleister» der «Agentur» grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachweist. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

4.3. Der «Künstler / Dienstleister» wird sämtliche Hinweise und Auflagen seitens der «Agentur» und/oder von behördlicher Seite befolgen. Der «Künstler / Dienstleister» sichert darüber hinaus zu, bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen alles zu unterlassen, was ihn selbst, Dritte oder am Veranstaltungsort vorhandene Sachen gefährden oder beschädigen könnte und halten die «Agentur» von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die aus einem Verstoß gegen die vorgenannte Zusicherung folgen.

4.4. Der «Künstler / Dienstleister» hat in künstlerischen Fragen ausschließlich Entscheidungsbefugnis, ist jedoch zu künstlicheren Bedingungen verpflichtet, wenn diese Bestandteil des Engagement-Vertrages sind. Der «Künstler / Dienstleister» hat gegenüber der Agentur jederzeit Anspruch auf Auskunft mit dem Bezug auf die vertragsgegenständlichen Angelegenheiten. Der «Künstler / Dienstleister» wird die ihm übertragene Tätigkeit gewissenhaft und künstlerisch einwandfrei und werkgerecht ausführen. Die Darbietung muss vollständig erbracht werden. Bei einer Teilleistung des «Künstlers / Dienstleisters» wird entsprechender Abzug bei der Vergütung vorgenommen.

4.5. Der «Künstler / Dienstleister» bringt sein eigenes Equipment (z.B. Instrumente, Kostüme, Requisiten und Musikzuspieler) mit, sowie im Engagement-Vertrag beschrieben.

4.6. Der «Künstler / Dienstleister» hat auf Rückfrage bzw. Anforderung der Agentur unverzüglich eine vollständige und wahrheitsgemäße Aufstellung der urheberrechtlichen geschützten und sonst durch Rechte Dritter beschränkte Werke zu übergeben, die er im Rahmen des Engagements genutzt hat. Der Auftraggeber übernimmt die Zahlung der Gebühren für die Nutzung, der in der Aufstellung des «Künstlers / Dienstleisters» aufgeführten geschützten Werke, an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere an die GEMA.

4.7. Der «Künstler / Dienstleister» stellt die Agentur und den Auftraggeber, für den Fall, dass der Auftraggeber von Dritten in Anspruch genommen wird, weil ein nicht vom «Künstler / Dienstleister» angegebenes, geschütztes Werk verwandt wurde, von allen hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

4.8. Der «Künstler / Dienstleister» verpflichtet sich, die durch den Auftraggeber oder über dessen Beauftragte Dritte, sowie durch die «Agentur» zugänglich gemachte Informationen streng vertraulich zu behandeln und sicher zu stellen, dass die Verbreitung dieser vertraulichen Informationen oder deren missbräuchlicher Verwendung verhindert wird. Der «Künstler / Dienstleister» ist darüber hinaus verpflichtet, hinsichtlich aller sonstigen internen Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag und über alle inhaltlichen Einzelheiten und Aspekte der o.g. Produktion Geheimhaltung zu bewahren. Diese Verpflichtung muss auch an etwaige Unterbeauftragte weitergegeben werden. Diese Verpflichtung gilt auf über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus.

4.9. Dem «Künstler / Dienstleister» ist es nicht gestattet, selbst oder über Dritte Bild- und/oder Tondokumentationen der Auftritte anzufertigen. Dies gilt auch für Bild- und/oder Tondokumentationen aus dem Backstage- und/oder Garderobenbereich. Von der «Agentur» gefertigte Dokumentationen des Auftritts stehen der «Agentur» bzw. deren Auftraggeber zu. Eine Verwendung derartiger Mitschnitte für die Eigenwerbung des «Künstlers / Dienstleisters» ist nur nach vorheriger Absprache mit der «Agentur» und auch dann nur im besprochenen Rahmen zulässig. 

4.10. Der Auftraggeber übernimmt die Zahlung der Gebühren für die Nutzung der in der Aufstellung des «Künstler / Dienstleister» aufgeführten geschützten Werke an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere an die GEMA. Der «Künstler / Dienstleister» stellt die Agentur, für den Fall, dass die Agentur von Dritten in Anspruch genommen wird, weil ein nicht vom «Künstler / Dienstleister» angegebenes und geschütztes Werk verwandt wurde, von allen hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

4.11. Dem «Künstler / Dienstleister» ist es untersagt vor, während oder nach der Veranstaltung seine Kontaktdaten weiterzugeben. Dies bezieht sich ausdrücklich nur auf alle mit o.g. Veranstaltung in Verbindung stehenden Belange. Der «Künstler / Dienstleister» ist in diesem Rahmen angehalten und verpflichtet, Interessenten an die Agentur zu verweisen.

4.12. Der «Künstler / Dienstleister» hat der Agentur Veränderungen der personellen und/oder inhaltlichen Art der Darbietung nach Vertragsschluss unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In diesem Falle ist die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung vom der «Agentur» ist in diesem Fall nicht gegeben.

4.13. Wird die Veranstaltung vom «Künstler / Dienstleister» durch sein eigenes Verschulden nicht durchgeführt, so bleibt der Anspruch der Agentur auf Provision bestehen und wird im Rahmen einer Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Nettogage zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer von ihm gefordert. Ebenfalls werden Schadenersatzansprüche an die Agentur vom «Künstler / Dienstleister» getragen.

4.14. Der «Künstler / Dienstleister» ist verpflichtet die Agentur und den Auftraggeber des Engagement-Vertrages unverzüglich zu verständigen, falls der «Künstler / Dienstleister» nicht rechtzeitig am Veranstaltungsort eintreffen kann. Sollte «Künstler / Dienstleister» infolge Krankheit an der Vorführung der Darbietung gehindert sein, ist die «Agentur» hiervon sofort zu unterrichten. Die Leistungspflicht des «Künstlers / Dienstleisters» und die Vergütungspflicht von der «Agentur» entfallen in diesem Fall, es sei denn, dass der «Künstler / Dienstleister» für angemessenen Ersatz sorgt und der «Agentur» hierzu seine Einwilligung (vorherige Zustimmung) erteilt. Darüber hinaus ist sofort ein ärztliches Attest mittels eingeschriebenen Briefes an die «Agentur» zu senden.

4.15. Kann der «Künstler / Dienstleister» keinen adäquaten Ersatz stellen, kann die Agentur einen Ersatzkünstler / -dienstleister mit der vertraglichen Leistung beauftragen. Bei vom «Künstler / Dienstleister» verschuldeter Verhinderung (zu späte Anreise, Nichterscheinen, Trunkenheit etc.) kann die Agentur wahlweise die Vertragsstrafe in Höhe der Bruttogage geltend machen oder einen Ersatzkünstler / -dienstleister verpflichten (Schadensersatz wegen Nichterfüllung). Sind die Kosten für den Ersatzkünstler / -dienstleister höher als die des «Künstler / Dienstleister», ist der «Künstler / Dienstleister» bei verschuldeter Nichterfüllung der vertraglichen Leistung zur Zahlung der entsprechenden Differenz an die Agentur als Schadensersatz mit dem damit verbundenen Agenturaufwand verpflichtet.

4.16. Der «Künstler / Dienstleister» verpflichtet sich, unberücksichtigt von eventuell weitergehender Schadensersatzansprüche, eine Vertragsstrafe gemäß der Bruttogage an die «Agentur» zu zahlen, wenn durch sein Verhalten die Auflösung des Vertrages herbeigeführt wird oder der Vertrag durch nicht rechtzeitiges Eintreffen, vorzeitiges Verlassen verletzt wird oder «Künstler / Dienstleister» gegen sonstige wesentliche Vorschriften dieses Vertrages verstößt.

4.17. Sollte während der Dauer des Engagements wegen höherer Gewalt oder behördlichen Bestimmungen oder angeordneter Sperrtage/-zeiten die Darbietung entfallen, entfällt damit auch der Anspruch auf die Gage.

4.18. Für Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen, soweit sie durch höhere Gewalt oder durch außerhalb ihrer Verantwortung liegende Umstände verursacht werden, brauchen die Vertragschließenden nicht einzustehen. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe der Bruttogage verwirkt und fällig.

5. Vergütung bei Engagement-Verträgen

5.1. Eine Rechnung für die vom «Künstler / Dienstleister» erbrachte Dienstleistung wird innerhalb von 14 Werktagen nach der Veranstaltung an die Agentur gesendet. Auf eine elektronische Zustellung wird sich geeinigt. Diese erfolgt an die E-Mail Adresse: rechnung@die-eventfaktur.de 

5.2. Im Falle höherer Gewalt, einschließlich behördlicher Maßnahmen, Streiks, Betriebsstörungen, Ausfall bzw. Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln und aller sonstigen, vom «Künstler / Dienstleister», «Agentur» und des Auftraggebers nicht verschuldeten Umstände, die den vertraglichen Inhalt unmöglich machen oder übermäßig erschweren und weder durch Verschulden der «Künstler / Dienstleister», «Agentur» und des Auftraggebers eingetreten sind, entbinden von der Erfüllung des Engagement-Vertrages. Bis dahin entstandene Kosten trägt jede Partei selbst. 

5.3. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über vereinbarte Honorare zu geben. Über alle weiteren Angelegenheiten, die Inhalt dieses, sowie der Engagement-Verträge sind, werden auch nach Beendigung dieses Vertrages stillschweigen bewahrt. 

5.4. Stornierungen seitens des Auftraggebers werden wie folgt vergütet: bis 12 Wochen vor dem Event mit 20% des Auftragswertes, bis 4 Woche vor dem Event mit 50% des Auftragswertes und bei weniger als 14 Tagen vor Event 100% des Auftragswertes (jeweils abzgl. Anreisekosten).

5.5. Der Auftraggeber sorgt für die Verpflegung von «Künstler / Dienstleister» und Crew vor Ort. Eine Spesenerstattung an die Agentur ist damit ausgeschlossen. Die Agentur trägt die Reisekosten des «Künstlers / Dienstleisters» bereits mit dem Angebotspreis.

6. Laufzeit und Kündigung «AKDV»

6.1. Der «AKDV» wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann beiderseits mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt. 

6.2. Eine Kündigung des «AKDV» entbindet nicht zur Erfüllung bevorstehender Buchungen, die über die Kündigungsgültigkeit hinaus dauern. 

6.3. Ansprüche des «Künstler / Dienstleister» auf Durchführung künftiger Veranstaltungen können trotz Engagement-Verträgen nicht mehr geltend gemacht werden. Die Agentur hält sich das Recht frei für einen Ersatz zu sorgen.

7. Schlussbestimmungen «AKDV»

7.1. Für die Vertragsbeziehung sind ausschließlich die in diesem Vertrag getroffen schriftlichen Vereinbarung maßgeblich. Änderungen bedürfen der schriftlichen Festlegung. 

7.2. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. Unwirksame Regelungen sind durch solche wirksamen Regelungen zu ersetzen, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

7.3. Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

7.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Mönchengladbach.

Version 1.0, Stand 31.10.2023